Jörn Tschirne

 

Gebe ich das Jahresgehalt als Spanne an oder mit einem Wert?

Von Bewerbern wird einer der folgenden Varianten verwendet:

• Meine Gehaltsvorstellung liegt bei 50.000 Euro brutto.
• Meine Gehaltsvorstellung liegt zwischen 48.000 und 53.000 Euro.

Begründung für die Angabe einer Spanne ist häufig, dass man den genauen Arbeitsumfang aus der Stellenannonce nicht erlesen kann und entsprechend mit einer Spanne nichts falsch macht. Ebenso möchte man sich nicht mit einer zu hohen Angabe aus dem Rennen werfen.

Im ersten Schritt sollten Sie sich klar werden, welche Leistungen Sie für das Unternehmen erbringen können und was dem Unternehmen Ihre Leistung wert sein sollte. Die meisten Bewerber haben aufgrund dieser Gedanken eine ungefähre Vorstellung, die sich in Form der o.g. Spanne widerspiegelt. Es ist also davon auszugehen, dass der Bewerber keine vollkommen überzogene Forderung stellt und bei unserem Beispiel auch die 53.000 Euro noch reallistisch ist.

Warum sollten Sie dann nicht nur 53.000 nennen?

Gehen Sie einmal davon aus, Sie möchten einen Kühlschrank kaufen. Im Gespräch sagt der Händler zu Ihnen: "Dieser Kühlschrank ist ein erstklassiges Stück, wie ich Ihnen gerade beschrieben haben. Preislich bewegen wir uns zwischen 550 und 650 Euro für dieses Gerät."
Zu welchem Preis wollten Sie diesen Kühlschrank erwerben? 550 Euro wird sicher Ihre Antwort sein. Den gleichen Gedanken hat der Personaler bei Ihrer Gehaltsangabe von 48.000 Euro bis 53.000 Euro.

Denken Sie daran, nicht nur Sie haben ein Interesse an der Zusammenarbeit, sondern das Unternehmen ebenso. Dies möchte die ausgeschriebene Stelle mit einem passgenauen Bewerber besetzen.

Wenn Sie aufgrund fehlender Angaben in der Annonce kein klares Bild von der ausgeschriebenen Stelle erhalten, so müssen Sie vorher telefonisch Kontakt mit der Firma aufnehmen. Klären Sie in diesem Telefonat die Aufgaben und Verantwortungsbereiche, denn dann können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen passgenau ausrichten und ein angemessenes Gehalt angeben.


Anschreiben-Tipp #06
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